Jokertage

Die Eltern dürfen ihre Kinder an vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen nicht zur Schule schicken. Dazu gibt es Folgendes zu beachten. (SchG Art. 36a neu)

  • Die Eltern informieren die Lehrperson mindestens 1 Woche vor Inanspruchnahme eines Jokertages per Telefon, KLAPP oder mit dem unten angefügten Talon.
  • Jokertage dürfen nicht am ersten Schultag des Schuljahres und während schulischer Aktivitäten bezogen werden (Schulausflüge, Wanderungen, Schulreisen, Projektwochen, Schullager, Sport- und Kulturtage).
  • Die Joker Halbtage dürfen kumuliert werden, können jedoch nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
  • Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern.
  • Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.